Sind die Berichte zum Krematorium Panikmache?

Wenn man die Berichte in den Chemnitzer Zeitungen zur Situation am Krematorium Chemnitz heute verfolgt, hat man den Eindruck, dass das Krematorium durch Coronaverstorbene am Limit ist.

So steht im Beitrag von Michael Müller in der Freien Presse: „Wegen der seit Ausbruch der zweiten Corona-Welle stark angestiegenen Anzahl von Todesfällen kommt die Einrichtung trotz personeller Aufstockung mit ihrer Arbeit nicht mehr nach.“

Im Beitrag von Stefan Graf auf Tag24 liest man: „Wohin nur mit den vielen Corona-Toten? Die Aufbewahrung der Verstorbenen in Chemnitz bringt Klinikum und Krematorium an ihre Grenzen.“

Aus meiner Sicht eine sehr einseitige Betrachtungsweise, welche in der Chemnitzer Bevölkerung zu Angst führt. Dabei wäre es doch ein leichtes für die Herren Redakteure, wenn man sich alle Seiten genau anschaut.

Zum Einen stellt sich doch die Frage, wieviele Einäscherungen jetzt in Chemnitz stattfinden, welche sonst aus Kostenspargründen im Nachbarland Tschechien stattgefunden haben? Also nicht nur die aus Chemnitz, sondern auch aus dem Umland (Erzgebirge usw.).

Desweiteren stellt sich doch die Frage, wie die Herren Redakteure Ihre „Coronaeinäscherungstheorie“ begründen möchten?

Schaut man sich die offiziellen Todesfälle auf den Seiten der Stadt Chemnitz an, so liest man mit Stand 01. Dezember 2020 0:00 Uhr von 57 Todesfällen und mit Stand 30.12.2020 00:00 Uhr von 181 Todesfällen. Das wären in diesem Monat 124 Todesfälle.

Wie berichtet wird, wäre der „Normalfall“ 440 Einäscherungen pro Monat. Hier stellt sich natürlich noch die Frage, ob es ein Jahresmittel ist, oder hierbei die Vergleichswerte der letzten Jahre herangezogen wurden.

Solange diese Betrachtungsweisen bei den Redakteuren keine Beachtung finden, kann ich diese Berichte nur als Panikmache bezeichnen!

Und eins ist gesagt: Panikmache ist der völlig falsche Ansatz, denn daraus resultiert Angst.

Ihre Ratsanfrage RA-437/2020 – Befangenheit von Herrn Stadtrat Schinkitz in Bezug auf B-188/2020

Sehr geehrter Herr Köhler,

zu Ihrer Ratsanfrage

„Ist durch die erhebliche institutionelle Förderung der Stadt Chemnitz an den Stadtsportbund nicht ganz offensichtlich gegeben, dass eine Befangenheit nach § 20 SächsGemO vorliegt (Tätigwerden in anderer Eigenschaft, bzw. Absatz 1 Nr. 4 und/oder Nr.5)?“

möchte ich darauf hinweisen, dass der Sachverhalt einer eventuellen Befangenheit im Vorfeld der Sitzung des Schul- und Sportausschusses geprüft wurde. Mit der Beschlussvorlage „Sportförder-richtlinie der Stadt Chemnitz“ ist unseres Erachtens kein unmittelbarer Vor- und Nachteil für Herrn Schinkitz bzw. den Stadtsportbund Chemnitz (SSBC) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO verbunden, da hier lediglich eine Grundsatzentscheidung über das Verfahren der Ausreichung von Fördermitteln vorliegt, mit diesem Beschluss wird noch keine Entscheidung über auszureichende Gelder getroffen. Dem entsprechend wurde auch gegenüber der Landesdirektion Sachsen zu einer Beschwerde der Ratsfraktion PRO CHEMNITZ wegen möglicher Befangenheit Stellung genommen.

Die Landesdirektion Sachsen kommt in der Bewertung der Gesamtschau zu einem anderen Ergebnis. Aufgrund der exponierten Stellung des SSBC, dessen Präsident Herr Stadtrat Schinkitz ist, wird hier der Befangenheitstatbestand gesehen.

Aus diesem Grund wird die Beschlussvorlage B-188/2020 erneut zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung des nächsten Schul- und Sportausschusses gesetzt werden.

Freundliche Grüße

Sven Schulze



Allgemeinverfügung ab 02.12. nicht zulässig?

Am 30.11.2020 meldete die Stadt Chemnitz „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“.

Begründet wird dies mit: „Der Inzidenzwert für die Stadt Chemnitz liegt seit dem 21.11.2020 gemäß der Erfassung des Gesundheitsamtes Chemnitz und der Werte des Robert-Koch-Institutes andauernd über 200.“

Nun schauen wir uns die Zahlen seit dem 21.11.2020 mal etwas genauer an:

01.12.2020: 229,36
30.11.2020: 235,04
29.11.2020: 187,55
28.11.2020: 211,90
27.11.2020: 199,72
26.11.2020: 184,70
25.11.2020: 206,63
24.11.2020: 213,93
23.11.2020: 196,48
22.11.2020: 172,52
21.11.2020: 189,17

§ 8 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung schreibt dazu: „Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind durch die zuständigen kommunalen Behörden anzuordnen…“.

Laut den aktuellen Daten gab es diese andauernde Überschreitung nicht.

Für mich ist sehr wichtig genau hinzuschauen, da gerade in Hinblick auf unsere Kinder Einschränkungen damit möglich sind, welche weiterhin das Lernen behindern und Wissenslücken immer weiter vorantreiben, denn sind die Maßnahmen einmal angeschoben, gibt es wenige Möglichkeiten für ein ordentliches Lernen.

Wird der Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 unterschritten, können die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 aufrechterhalten werden, soweit und solange diese zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind.

Was bedeutet es für unsere Kinder und damit auch für die Eltern:

§ 5a Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Schule und Kindertagesbetreuung

(1) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt kann die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für weiterführende allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine Person eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, anordnen: a) für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs die Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen auf höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs oder b) die vorübergehende Schließung der Schule.

2Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt findet in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen der Primarstufe und Förderschulen eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt, zudem ist im Unterricht der Sekundarstufe I ab Klassenstufe 7 abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d) auch von Schülerinnen und Schülern eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 3Der Zeitpunkt der Beendigung des eingeschränkten Regelbetriebs und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach Satz 1 wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht.

(3) Wird der Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 unterschritten, können die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 aufrechterhalten werden, soweit und solange diese zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind.

(4) 1Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 2Die Überschreitung des Inzidenzwertes wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht.

(5) Quarantäne- und sonstige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bleiben auch von den Regelungen der vorstehenden Absätze unberührt.

Es muss hier eine dringende Prüfung stattfinden, ob die Allgemeinverfügung rechtsgültig ist!


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Quellen: https://chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/allgemeinverfuegungen/20201130_allgemeinverfuegung_infektionsschutzgesetz.html, https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18917, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/, https://www.proplanta.de/karten/chemnitz,_stadt-covid-19:_f%C3%A4lle_in_7_tagen_pro_100.000_einwohner_je_stadt_bzw._landkreis_01.12.2020-einzelkreiskarte7052020_14511_20201201.html