Ihre Anfrage RA-046/2026 – Kirchenaustritte online nicht möglich

Sehr geehrter Herr Köhler,

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

Ich nehme Bezug auf die RA-020/2026 von Frau Dr. Zabel. In Ihrer Antwort schreiben Sie, dass sich die Funktion „Online-Anträge“ im Wartungsmodus befindet, selbst die der Geschlechts- und
Vornamensänderung nach Selbstbestimmungsgesetz. Und ich möchte hinzufügen, dass auch der online-Antrag „Kirchenaustritt“ von dieser Einschränkung betroffen ist. Hierzu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Online-Anträge sind abgesehen von den Genannten noch von der Dysfunktion betroffen?

Aktuell befinden sich fünf Online-Anträge für den Bereich des Standesamtes im Wartungsmodus.

Folgende Leistungen werden aktuell getestet, um diese für unsere Bürgerinnen und Bürger zukünftig als neue und zusätzliche digitale Lösung anbieten zu können:

    • Anmeldung der Erklärung über die Änderung der Geschlechtseintrags und der Vornamen
    • Ehefähigkeitszeugnis beantragen
    • Eheschließung beim Standesamt anmelden
    • Namensführung (neuer Antrag zum Rechtsstand 01.05.2025)
    • Sterbefall anzeigen

Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft (Kirchenaustritt) ist nicht als Online-Antrag geplant. Hierfür ist für die Stadt Chemnitz kein Online-Antrag hinterlegt.

2. Wie lange wird sich die von Ihnen angesprochene „Testphase“ der Online-Anträge hinziehen und ist ein Datum geplant, wann den Bürgern unserer Stadt diese Funktion zur Verfügung steht?

Der Antrag für die Anmeldung der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (SBGG) soll zum 01.04.2026 für die Nutzung bereitgestellt werden.
Hinsichtlich der anderen vier Online-Anträge ist noch kein fester Startzeitpunkt absehbar, da hier einige Nachbesserungen notwendig sind.

Freundliche Grüße
Knut Kunze
Bürgermeister


Euer Nico Köhler
Chemnitzer Stadtrat und AfD Kreisvorsitzender

Ihre Anfrage RA-035/2026 – Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen

Sehr geehrter Herr Stadtrat Köhler,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 6. Dezember 2024 genannten Reglungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?
Das Sächsische Staatsministerium des Innern evaluiert aktuell die Regelungen. Bis dahin bleiben diese bestehen.
2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsselnnach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtigen zzgl. Familienangehörigen sowie nach Volljährigkeit der Personen)?
Zum Stichtag 31.12.2025 ergibt sich folgende Übersicht:
Leistungsberechtigte AsylbLG insgesamt: 1.510 davon:
a) im laufenden Asylverfahren 1.084 (davon 381 minderjährig)
b) geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig 426 (davon 81 minderjährig)
3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungs-berechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?
Zum Stichtag 25.02.2026 sind 130 Bezahlkarten ausgegeben worden.
4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?
Das AsylbLG wurde durch Art. 15 des „Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)“ vom 08. Mai 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 152) geändert und die Bezahlkarte gleichrangig neben den bereits bestehenden Regelungen zu Geld-, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen als mögliches Mittel der Leistungsgewährung eingeführt. Ein Vorrang der Leistungsform „Bezahlkarte“ gegenüberden anderen aufgeführten Leistungsformen, wie z. B. der Geldleistung, wurde nicht aufgenommen.
Diese mangelnde Festlegung einer vorrangigen Leistungsform im AsylbLG erfordert eine Ermessensentscheidung der Behörde, mithin eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Festlegung der Form der Erbringung von Asylbewerberleistungen (Ziff. 4 Schreiben SMI).
Die Stadtverwaltung Chemnitz setzt die Regelungen bis auf Weiteres wie folgt um:
a) Einführung der Bezahlkarte für alle:
✅ Neuzuweisungen der Landesdirektion Sachsen mit vorhandener Bezahlkarte
✅ Leistungsempfänger, welche monatlich eine Kassenkarte erhalten (sog. Barzahler)
b) Keine Bezahlkarte erhalten bis auf Weiteres Leistungsberechtigte, die u. a.:
❌ den monatlichen Leistungsanspruch per Überweisung auf ein Girokonto erhalten
❌ nur ergänzende Leistungen erhalten, weil sie ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50 %) und regelmäßig (länger als drei Monate) aus eigenem Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beziehen („Aufstocker“), BAFöG erhalten
❌ aufgrund von Beeinträchtigungen (z. B. Blindheit) die Bezahlkarte nicht nutzen können
❌ über kein notwendiges Legitimationsdokument für die Ausstellung einer Bezahlkarte verfügen
❌ sich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) aufhalten
❌ über einen gerichtlich bestellten Betreuer verfügen, der die Vermögenssorge innehat
❌ Personen in Pflegeheimen
❌ Personen, für die nach Legitimationsprüfung keine Bezahlkarte ausgestellt werden darf
❌ die Kartennutzungsvereinbarung nicht unterschreiben
❌ minderjährige Leistungsberechtigte
Freundliche Grüße
Dagmar Ruscheinsky
Bürgermeisterin

 

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Euer Nico Köhler
Chemnitzer Stadtrat und AfD Kreisvorsitzender

Ihre Anfrage RA-233/2025 – Mehrkosten Gremien durch Erweiterung

Sehr geehrter Herr Köhler,

zu Ihrer Anfrage

  1. Wie hoch wären die Mehrkosten bei einer Erhöhung der Mitglieder in den Gremien auf 15 Stadträte?
  2. Wie hoch wären die Mehrkosten bei einer Erhöhung der Mitglieder in den Gremien auf 16 Stadträte?

teile ich Ihnen Folgendes mit:

Eine Erhöhung der Anzahl der Mitglieder in den Ausschüssen des Stadtrates auf 15 würde ca. 5.000 € mehr Sitzungsgeld bedeuten. Bei 16 Ausschussmitgliedern wären entsprechend ca. 7.500 € einzuplanen.

Freundliche Grüße
Sven Schulze

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Euer Nico Köhler
Chemnitzer Stadtrat und AfD Kreisvorsitzender

Ihre Anfrage RA-185/2025 – Telefonische Erreichbarkeit Friedhofs- und Bestattungsbetrieb

Sehr geehrter Herr Köhler,

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

Viele Bürger beklagen die telefonische Erreichbarkeit des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz.
Seit einer Woche sollen dort nur Besetztzeichen zu hören sein.
Auf der Internetseite findet man dann unter „AKTUELLES“ ohne Zeitstempel einen Hinweis “ Aufgrund einer technischen Störung ist die Friedhofsverwaltung zur Zeit telefonisch nicht erreichbar.“

  1. Ist die Telefonanlage defekt und wenn ja seit wann?

    Die Telefonanlage des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes war nicht defekt. Vielmehr lag eine Störung beim Netzbetreiber vor. Gemäß Angaben des Netzbetreibers war diese Störung auf ein gestohlenes Kupferkabel zurückzuführen.
    Die Leitung war vom 22.7. bis 01.08.2025 gestört.

  2. Wie hoch werden die Kosten der Reparatur sein?

    Für den Friedhofs- und Bestattungsbetrieb entstanden keine Reparaturkosten.

  3. Warum kann keine telefonische Erreichbarkeit mit einem Mobiltelefon hergestellt werden?

    Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb muss unter einem erheblichen Termindruck für die Bestattungsunternehmen erreichbar sein. Diese Erreichbarkeit wurde von Anfang an mit einer Notmobilfunknummer sichergestellt, die den Bestattern explizit mitgeteilt wurde.
    Alle anderen Benutzergruppen wurden über einen Homepagevermerk gebeten, per E-Mail Kontaktaufzunehmen. Sofern eine Klärung nicht per E-Mail möglich war, haben die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung im Nachgang mit zusätzlichen Mobilfunkgeräten Kontakt zum Nutzer aufgenommen.

  4. Wie hoch sind die Ausfälle durch die fehlende Erreichbarkeit?

    Für die Mitarbeitenden des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes entstand ein erhöhter Nachbearbeitungsaufwand, der sich monetär nicht quantifizieren lässt. Entgangene Umsätze sind nicht anzunehmen, da der telefonische Kontakt zu den Bestattungsunternehmen aufrecht gehaltenwurde (siehe Frage 2.).

 

Freundliche Grüße

Knut Kunze
Bürgermeister

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Euer Nico Köhler
Chemnitzer Stadtrat und AfD Kreisvorsitzender

Ihre Anfrage RA-090/2025 – Straßenzustand Rabenstein zwischen Oberfrohnaer Straße und Harthweg

Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

  1. In welche Zustandsklassen sind die betreffenden Straßen eingeteilt (bitte Nennung nach Straße und Zustand)? Nachfolgend finden Sie die Zustandsklassen der betreffenden Straßenabschnitte.
    Straße Abschnitt Zustand
    Mozartweg ab Wilhelm-Wolff-Straße – sehr gut
    Louis-Wilsdorf-Straße zwischen Wilhelm-Wolff-Straße und Trützschlerstraße – sehr gut/gut
    Trützschlerstraße zwischen Harthweg und Oberfrohnaer Straße – gut
    Harthweg zwischen Trützschlerstraße und Weydemeyerstraße – gut
    Gehweg zwischen Mozartweg und Oberfrohnaer Straße – gut/befriedigend
    Weydemeyerstraße zwischen Harthweg und Oberfrohnaer Straße – befriedigend
    Schmuckplatz zwischen Weydemeyerstraße und Wilhelm-Wolff-Straße  – befriedigend/ungenügend
    Wilhelm-Wolff-Straße zwischen Harthweg und Oberfrohnaer Straße – befriedigend/ungenügend

  2. Ist es seitens der Verwaltung vorgesehen, im genannten Bereich Straßen zu erneuern?
    Kurz- und mittelfristig ist keine flächendeckende Erneuerung vorgesehen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht werden Schäden in Abhängigkeit ihres Gefahrenpotenzials partiell instandgesetzt. Dies geschieht im Zuge der laufenden Winterschadensbeseitigung und sollte bis Juni 2025 abgeschlossen sein.

  3. Wenn ja, welche?
    siehe Antwort zur 2. Frage

  4. Für welchen Zeitraum ist das jeweils angedacht?
    siehe Antwort zur 2. Frage

  5. Wenn nein, warum nicht?
    Die derzeitige Haushaltsituation lässt keine flächendeckende Erneuerung zu.

Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister

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Euer Nico Köhler
Chemnitzer Stadtrat und AfD Kreisvorsitzender

 

 

Ihre Anfrage RA-089/2025 – Sperrung Straße Zöllnerplatz zwischen Müller- und Lohrstraße

Sehr geehrter Herr Köhler,

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

  1. Bis wann wird die Sperrung aufrecht erhalten?
    Die Sperrung muss solange aufrechterhalten werden, bis die von dem Gebäude ausgehende Gefahr beseitigt ist. Das Gebäude wurde bereits an einen neuen Eigentümer verkauft, welcher das Denkmal sobald wie möglich sanieren will. Dafür wurde ihm auch bereits eine Baugenehmigung einschließlich denkmalschutzrechtlicher Zustimmung erteilt. Die Realisierung scheitert derzeit jedoch noch am Vollzug des Eigentumsübergangs. Nach derzeitigem Kenntnisstand zu diesen privatrechtlichen Belangen ist ein Beginn der Baumaßnahme im August realistisch.
     
  2. Welche Kosten trägt der Eigentümer des verantwortlichen Hauses?
    Die von der Stadt verauslagten Kosten für die Absperrung wurden bzw. werden den bisherigen Eigentümern mittels Leistungsbescheiden auferlegt.
     
  3. Welche Möglichkeit hat die Stadt die Gefahrenlage zu entfernen und die Straße wieder freizugeben?
    Für die Stadt bestehen derzeit auch aufgrund der Haushaltslage keine Möglichkeiten, die Gefahr auf andere Weise zu beseitigen.

Freundliche Grüße

Michael Stötzer
Bürgermeister