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IA-005/2024 – Unterrichtsausfall und Ersatzangebote an Chemnitzer Schulen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
durch eine Anfrage des Landtagsabgeordneten Dr. Rolf Weigand wurde bekannt, dass an der
Chemnitzer Alexander-von-Humboldt-Oberschule ausgefallene Unterrichtsstunden durch
Informationsstunden mit verschiedenen sozialen Projekten im Rahmen des „SouL“-Programms
ersetzt wurden.

Allgemeinverfügung ab 02.12. nicht zulässig?

Am 30.11.2020 meldete die Stadt Chemnitz „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“.

Begründet wird dies mit: „Der Inzidenzwert für die Stadt Chemnitz liegt seit dem 21.11.2020 gemäß der Erfassung des Gesundheitsamtes Chemnitz und der Werte des Robert-Koch-Institutes andauernd über 200.“

Nun schauen wir uns die Zahlen seit dem 21.11.2020 mal etwas genauer an:

01.12.2020: 229,36
30.11.2020: 235,04
29.11.2020: 187,55
28.11.2020: 211,90
27.11.2020: 199,72
26.11.2020: 184,70
25.11.2020: 206,63
24.11.2020: 213,93
23.11.2020: 196,48
22.11.2020: 172,52
21.11.2020: 189,17

§ 8 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung schreibt dazu: „Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind durch die zuständigen kommunalen Behörden anzuordnen…“.

Laut den aktuellen Daten gab es diese andauernde Überschreitung nicht.

Für mich ist sehr wichtig genau hinzuschauen, da gerade in Hinblick auf unsere Kinder Einschränkungen damit möglich sind, welche weiterhin das Lernen behindern und Wissenslücken immer weiter vorantreiben, denn sind die Maßnahmen einmal angeschoben, gibt es wenige Möglichkeiten für ein ordentliches Lernen.

Wird der Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 unterschritten, können die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 aufrechterhalten werden, soweit und solange diese zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind.

Was bedeutet es für unsere Kinder und damit auch für die Eltern:

§ 5a Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Schule und Kindertagesbetreuung

(1) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt kann die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für weiterführende allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine Person eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, anordnen: a) für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs die Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen auf höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs oder b) die vorübergehende Schließung der Schule.

2Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt findet in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen der Primarstufe und Förderschulen eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt, zudem ist im Unterricht der Sekundarstufe I ab Klassenstufe 7 abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d) auch von Schülerinnen und Schülern eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 3Der Zeitpunkt der Beendigung des eingeschränkten Regelbetriebs und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach Satz 1 wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht.

(3) Wird der Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 unterschritten, können die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 aufrechterhalten werden, soweit und solange diese zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind.

(4) 1Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 2Die Überschreitung des Inzidenzwertes wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht.

(5) Quarantäne- und sonstige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bleiben auch von den Regelungen der vorstehenden Absätze unberührt.

Es muss hier eine dringende Prüfung stattfinden, ob die Allgemeinverfügung rechtsgültig ist!


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Quellen: https://chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/allgemeinverfuegungen/20201130_allgemeinverfuegung_infektionsschutzgesetz.html, https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18917, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/, https://www.proplanta.de/karten/chemnitz,_stadt-covid-19:_f%C3%A4lle_in_7_tagen_pro_100.000_einwohner_je_stadt_bzw._landkreis_01.12.2020-einzelkreiskarte7052020_14511_20201201.html