Nach Verschärfung der Maßnahmen, sind jetzt die Zahlen dran

Seit heute gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und von Lockerungen ist trotz sinkender positiver Testfälle nichts zu lesen.

Nein, im Gegenteil. Statt Lockerungen werden die Zahlen verschärft, denn der Handlungsrahmen anhand der Inzidenzzahlen wird immer mehr auf sinkende Zahlen und deren Abhängigkeiten von Land und Kommunen heruntergenommen.

So heißt es in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021:

Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird und die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist.

Schauen wir jetzt mal in die Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Dezember 2020 und 12. Januar 2021:

Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird und die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist.

Damit wurde schleichend die Möglichkeit der Auflösung der verstärkenden Anordnungen heruntergesetzt. So hieß es in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom November 2020 noch:

Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind durch die zuständigen kommunalen Behörden anzuordnen:

Dies betraf unter Anderen die Einführung „ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen“, „Beschränkungen von Versammlungen“ und „zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund“.

Ein weiter wichtiger Punkt im Zusammenhang mit der Inzidenz ist die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer.

FAZIT: Mit den Verschärfungen/Einschränkungen ging es für das Corona Kabinett in Dresden ziemlich schnell. Statt Lockerungen wurden in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die Handlungsräume auf Grund von Zahlen so eingeschränkt, dass bei sinkenden Inzidenz-Zahlen auch gleichzeit die Unterschreitungen des Inzidenzwertes heruntergesetzt werden und die Abhängigkeit des Sachsenwertes zum Kommunenwert eine Rolle spielt. Man kann also davon ausgehen, dass bei einem sinkenden Wert unter 100 dieser Wert dann auf 50 angepasst wird. Damit nimmt man weiterhin drohende Schließungen und darausbedingte Entlassungen in Kauf.


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