Das „MAAS“ ist voll!!

Seit heute liest man einen Satz des deutschen Außenministers Heiko Maas:

„Es ist noch nicht abschließend geklärt, inwiefern Geimpfte andere infizieren können. Was aber klar ist: Ein Geimpfter nimmt niemandem mehr ein Beatmungsgerät weg. Damit fällt mindestens ein zentraler Grund für die Einschränkung der Grundrechte weg.“

Nun kann man sich die Frage stellen, ob Heiko Maas gern mal wieder in den Medien auftauchen und danach genau so schnell wieder abtauchen will, oder er diesen Zusammenhang der Lockerungen für Geimpfte wirklich ernst meint.

Grundsätzlich gibt es noch keine belastbaren Studien, welche aufzeigen, dass ein geimpfter Mensch kein Überträger mehr sein wird. Grundsätzlich kann wahrscheinlich jeder Laie davon ausgehen, dass dies nicht so ist.

Damit wäre auf Grund des erzeugten Sicherheitsgefühles bei Geimpften eine göße Ansteckung und damit Weitergabe grundsätzlich möglich.

Aber eines wiegt viel schlimmer und dies ist die gesellschaftliche Spaltung, welche durch solche Maßnahmen weiter angeschoben wird.

Dies nimmt der Außenminister Heiko Maas damit billigend in Kauf und solche Aussagen zeigen, dass er als Minister völlig ungeeignet ist. Ein Politiker (egal welcher Partei) und vorallem noch ein Vertreter der Regierung sollte alles dafür tun, dass der innere Frieden im Land bewahrt wird und nicht noch weiter eine Spaltung vorantreiben.

Ist Außenminister Heiko Maas eigentlich selbst geimpft?

Denn während er solche Äußerungen von sich gibt, reist er munter durch die Welt. Kairo mit Bildern ohne Maske (https://www.saechsische.de/politik/deutschland/maas-weiht-neuen-regierungsflieger-ein-5354554.html) und in die jordanische Hauptstadt Amman. Neben der Gefahr, dass er als Überträger von Corona fungiert, könnte er doch im Interesse seiner Fridays For Future Jünger auch gleich noch auf die unnötigen Flüge verzichten. Dazu hört man dann aber aus dem Fridays For Future Lager nichts.

FAZIT: Eine Forderung von Heiko Maas, welche zeigt, dass er ungeeignet ist, da er den inneren Frieden mit seinen Forderungen aufs Spiel setzt. Um wirklich eine Lösung für die dringende Öffnung der Gastronomie, Kinos, Theater und Museen und vieler anderer Geschäfte herbeizurufen, wäre doch die Einführung von „Gurgeltests“ möglich, denn gleichzeitig kann man so die Infektionsstellen lokalisieren und zielgerichteter agieren.


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Nichteinberufung von Sitzungen – schließt die Verwaltung die Stadträte aus?

Von Seiten der Verwaltung kommt es immer mehr zu Absagen/Nichteinberufungen von Sitzungen in diesem Monat.

Nun können die Gründe vielfältig sein, doch die Absagen/Nichteinberufungen von Sitzungen obliegt nicht der Verwaltung allein, sondern könnte nur durch die Stadträte selbst sein.

§ 36 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sagt klar: „Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.“

§ 9 – Einberufung des Stadtrates – der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Chemnitz regelt unter Absatz 1: „Der Stadtrat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen und über die Zeit der regelmäßigen Sitzungen seiner Ausschüsse.“

Auch Absatz 3 des § 36 der Sächsischen Gemeindeordnung definiert die Vorgehensweise und Befugnisse: „Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.“

Der Stadtrat hat am 14. Oktober 2020 in seiner Sitzung den Terminplan für die Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse für das Jahr 2021 einstimmig bestätigt.

Wenn es jetzt von seitens der Verwaltung ohne Anhörung des Stadtrates zu Absagen/Nichteinberufungen von Sitzungen kommt, liegt ein klarer Verstoß vor und die Verwaltung schließt damit die gewählten Stadträte von der Ausübung ihres Mandates aus.

Falls die Verwaltung sich vorsorgliche Coronamaßnahmen bezieht, ist das Absagen/Nichteinberufungen nicht die Vorgabe der Sächsischen Gemeindeordnung. Diese regelt unter § 36a – Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Absatz 1 folgendes: Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infek­tionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, können Sitzungen des Gemeinderates ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die Durchführung einer Sitzung im Sinne von Satz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern die in der Gemeinde eingetretene epidemische Lage so beschaffen ist, dass eine Gemeinderatssitzung bei räumlicher Anwesenheit der Gemeinderatsmitglieder ohne Ansteckungsrisiko nicht durchgeführt werden kann und hinreichend erfolgversprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht möglich oder mit einem unvertretbaren Aufwand für die Gemeinde verbunden wären. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat über das entsprechende Anliegen der Gemeinde unverzüglich zu entscheiden.

Fazit: Ohne die Einbeziehung des Stadtrates gibt es keine Befugnis für das Absagen/Nichteinberufungen von Sitzungen. Durch diese Vorgehensweise werden die gewählten Stadträte in der Ausübung ihres Mandates gehemmt. Das ist nicht Sinn und Zweck einer Demokratie und kann in der Bevölkerung zu einer Politikverdrossenheit führen.



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    Am gestrigen Samstag, den 13.09.2025, war ich unterwegs: 👉 Sattelfest und Ankunft des European Peace Ride 2025 im Jutta Müller Eissportzentrum 👉 Tag der offenen Tür Freiwillige Feuerwehr Rabenstein Euer Nico Köhler Chemnitzer Stadtrat und AfD Kreisvorsitzender  

Wie lange halten Wirtschaft und Eltern noch durch?

Wie aus dem Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am heutigen 5. Januar 2021 und der Erklärung von Ministerpräsident Kretschmer hervorgeht, sollen die aktuellen Einschränkungen bis Ende Januar gelten und es kommen sogar noch Verschärfungen dazu.

Wie aus einem Beitrag (https://www.welt.de/wirtschaft/article223710778/Neuer-Lockdown-Dem-Einzelhandel-gehen-die-Ruecklagen-aus.html) hervorgeht, stehen 50.000 Geschäfte vor dem Aus und sind mehr als 250.000 Arbeitsplätze bedroht.

Doch es ist nicht nur im Handel so. Ebenso betrifft es die Gastronomie, Fitnessstudios, Friseure, Tattoo- und Nagelstudios usw.. Nimmt man hier leichtsinnig die Schließungen und damit die Arbeitslosigkeit der Mitarbeiter in Kauf?

HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genthbringt es auf den Punkt: „Wenn die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Kanzlerin eine weitere Schließung unserer Geschäfte beschließen, müssen sie auch für die notwendige Unterstützung sorgen“

Gerade kleine Geschäfte haben bis jetzt maximal 25% der Novemberhilfe erhalten! Rücklagen sind aufgebraucht. Laut dem Beschluss der Videoschaltkonferenz soll die vollständige
Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder spätestens ab dem 10. Januar 2021 erfolgen. Spätestens ab?

Auf Twitter hatte ich vorgestern eine Umfrage zum Hashtag #wirmachenauf (Unternehmer/Ladner wollen Ihre Geschäfte wieder öffnen um nicht in die Insolvenz zu gehen und damit ihre Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit zu schicken.) online gestellt.

Es gab wenige konstruktive Antworten. Nein! Es hat sogar die gesellschaftlichen Abgründe hervorgebracht. Einige Mitbürger mussten unbedingt Ihre niederen Fachausdrücke (z.B. Herr Köhler, was sagen Sie zu den Vorwürfen, dass sie sich mehrmals wöchentlich an der Poliermaschine einer EIGENTLICH GESCHLOSSENEN Bowlinghalle die Glatze blitzeblank polieren lassen? – …angeblich souveränen AfD Politclown…) bedienen und andere ihre gewohnten Schubladendenkmuster in Worte fassen.

Kommen wir nun zu den Eltern, welche ja in diesen Zeiten einer großen Doppelbelastung ausgesetzt sind. Die Formulierung im Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder: „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.“, liest sich ja erstmal vorauschauend. Aber wenn der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen weiter ausgesetzt ist, stellt sich die Frage, wie man an die Eltern der nicht systemrelevanten Berufe gedacht hat? Kinderbetreuung und/oder Lernen zu Hause während der Arbeit? Und Lernen mit LernSax, welches ständig ausfällt? Und wer bezahlt die Kosten für Druckerpapier und -patronen?

Hinzu kommt ja gleichzeitig noch die Frage nach den Betreuungskosten für Hort und Kindertagesstätten. In der Chemnitzer Satzung findet sich keine Regelung für einen Erlass der Gebühren während einer angeordneten Schließung.

Fazit: Wir machen einfach weiter und lassen die Eltern allein.

Einen positiven Aspekt kann man dem Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder entnehmen: „

Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucherinnen und Besucher in Regionen mit erhöhter Inzidenz angeordnet.

Klingt doch erstmal gut, aber den letzten Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. „in Regionen mit erhöhter Inzidenz“ Wir schreiten also erst dann ein, wenn das „Kind in den Brunnen gefallen ist“?

Wir reden hier von DER Risikogruppe. Hier muss wirklich Vorsorge betrieben werden und deshalb darf man nicht erst auf erhöhte Inzidenzen warten, sondern muss grundsätzlich eine Vorsorge betreiben.


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Wünsche & Aufgaben für das Jahr 2021

Ich wünsche Ihnen ein liebevolles, gesundes, friedliches und erfolgreiches Jahr 2021.

Auch im neuen Jahr werde ich mich weiter intensiv für unsere Stadt Chemnitz einsetzen.

So konnte ich im vergangenen Jahr mit Ratsanfragen und deren Veröffentlichung wichtige Bürgeranliegen anschieben.

Allerdings verhinderte die notorische Abwehrhaltung der Altparteien oftmals gute, zielgerichtete Lösungen für unsere Stadt, denn AfD-Anträge werden grundsätzlich abgelehnt.

Wichtig ist mir für das Jahr 2021, dass das Mitspracherecht der Ortschaften gestärkt wird, gerade im Bezug auf die Regelungen der Straßenreinigung und deren Gebühren. Im Bereich Jugendhilfe muss der Fokus stärker auf die Prävention gelegt werden, damit wir als Steuerzahler dann nicht im Nachgang teuer dafür bezahlen.

Auch muss in diesem Bereich dringend auf eine politisch unabhängige Trägerleistung hingearbeitet werden. Einseitige politische Ziele sind nicht zielführend in diesem Bereich.


Sind die Berichte zum Krematorium Panikmache?

Wenn man die Berichte in den Chemnitzer Zeitungen zur Situation am Krematorium Chemnitz heute verfolgt, hat man den Eindruck, dass das Krematorium durch Coronaverstorbene am Limit ist.

So steht im Beitrag von Michael Müller in der Freien Presse: „Wegen der seit Ausbruch der zweiten Corona-Welle stark angestiegenen Anzahl von Todesfällen kommt die Einrichtung trotz personeller Aufstockung mit ihrer Arbeit nicht mehr nach.“

Im Beitrag von Stefan Graf auf Tag24 liest man: „Wohin nur mit den vielen Corona-Toten? Die Aufbewahrung der Verstorbenen in Chemnitz bringt Klinikum und Krematorium an ihre Grenzen.“

Aus meiner Sicht eine sehr einseitige Betrachtungsweise, welche in der Chemnitzer Bevölkerung zu Angst führt. Dabei wäre es doch ein leichtes für die Herren Redakteure, wenn man sich alle Seiten genau anschaut.

Zum Einen stellt sich doch die Frage, wieviele Einäscherungen jetzt in Chemnitz stattfinden, welche sonst aus Kostenspargründen im Nachbarland Tschechien stattgefunden haben? Also nicht nur die aus Chemnitz, sondern auch aus dem Umland (Erzgebirge usw.).

Desweiteren stellt sich doch die Frage, wie die Herren Redakteure Ihre „Coronaeinäscherungstheorie“ begründen möchten?

Schaut man sich die offiziellen Todesfälle auf den Seiten der Stadt Chemnitz an, so liest man mit Stand 01. Dezember 2020 0:00 Uhr von 57 Todesfällen und mit Stand 30.12.2020 00:00 Uhr von 181 Todesfällen. Das wären in diesem Monat 124 Todesfälle.

Wie berichtet wird, wäre der „Normalfall“ 440 Einäscherungen pro Monat. Hier stellt sich natürlich noch die Frage, ob es ein Jahresmittel ist, oder hierbei die Vergleichswerte der letzten Jahre herangezogen wurden.

Solange diese Betrachtungsweisen bei den Redakteuren keine Beachtung finden, kann ich diese Berichte nur als Panikmache bezeichnen!

Und eins ist gesagt: Panikmache ist der völlig falsche Ansatz, denn daraus resultiert Angst.

Allgemeinverfügung ab 02.12. nicht zulässig?

Am 30.11.2020 meldete die Stadt Chemnitz „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“.

Begründet wird dies mit: „Der Inzidenzwert für die Stadt Chemnitz liegt seit dem 21.11.2020 gemäß der Erfassung des Gesundheitsamtes Chemnitz und der Werte des Robert-Koch-Institutes andauernd über 200.“

Nun schauen wir uns die Zahlen seit dem 21.11.2020 mal etwas genauer an:

01.12.2020: 229,36
30.11.2020: 235,04
29.11.2020: 187,55
28.11.2020: 211,90
27.11.2020: 199,72
26.11.2020: 184,70
25.11.2020: 206,63
24.11.2020: 213,93
23.11.2020: 196,48
22.11.2020: 172,52
21.11.2020: 189,17

§ 8 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung schreibt dazu: „Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind durch die zuständigen kommunalen Behörden anzuordnen…“.

Laut den aktuellen Daten gab es diese andauernde Überschreitung nicht.

Für mich ist sehr wichtig genau hinzuschauen, da gerade in Hinblick auf unsere Kinder Einschränkungen damit möglich sind, welche weiterhin das Lernen behindern und Wissenslücken immer weiter vorantreiben, denn sind die Maßnahmen einmal angeschoben, gibt es wenige Möglichkeiten für ein ordentliches Lernen.

Wird der Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 unterschritten, können die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 aufrechterhalten werden, soweit und solange diese zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind.

Was bedeutet es für unsere Kinder und damit auch für die Eltern:

§ 5a Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Schule und Kindertagesbetreuung

(1) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt kann die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für weiterführende allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine Person eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, anordnen: a) für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs die Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen auf höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs oder b) die vorübergehende Schließung der Schule.

2Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt findet in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen der Primarstufe und Förderschulen eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt, zudem ist im Unterricht der Sekundarstufe I ab Klassenstufe 7 abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d) auch von Schülerinnen und Schülern eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 3Der Zeitpunkt der Beendigung des eingeschränkten Regelbetriebs und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach Satz 1 wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht.

(3) Wird der Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 unterschritten, können die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 aufrechterhalten werden, soweit und solange diese zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind.

(4) 1Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 2Die Überschreitung des Inzidenzwertes wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht.

(5) Quarantäne- und sonstige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bleiben auch von den Regelungen der vorstehenden Absätze unberührt.

Es muss hier eine dringende Prüfung stattfinden, ob die Allgemeinverfügung rechtsgültig ist!


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Quellen: https://chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/allgemeinverfuegungen/20201130_allgemeinverfuegung_infektionsschutzgesetz.html, https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18917, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/, https://www.proplanta.de/karten/chemnitz,_stadt-covid-19:_f%C3%A4lle_in_7_tagen_pro_100.000_einwohner_je_stadt_bzw._landkreis_01.12.2020-einzelkreiskarte7052020_14511_20201201.html