Nichteinberufung von Sitzungen – schließt die Verwaltung die Stadträte aus?
Von Seiten der Verwaltung kommt es immer mehr zu Absagen/Nichteinberufungen von Sitzungen in diesem Monat.
Nun können die Gründe vielfältig sein, doch die Absagen/Nichteinberufungen von Sitzungen obliegt nicht der Verwaltung allein, sondern könnte nur durch die Stadträte selbst sein.
§ 36 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sagt klar: „Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.“
§ 9 – Einberufung des Stadtrates – der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Chemnitz regelt unter Absatz 1: „Der Stadtrat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen und über die Zeit der regelmäßigen Sitzungen seiner Ausschüsse.“
Auch Absatz 3 des § 36 der Sächsischen Gemeindeordnung definiert die Vorgehensweise und Befugnisse: „Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.“
Der Stadtrat hat am 14. Oktober 2020 in seiner Sitzung den Terminplan für die Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse für das Jahr 2021 einstimmig bestätigt.
Wenn es jetzt von seitens der Verwaltung ohne Anhörung des Stadtrates zu Absagen/Nichteinberufungen von Sitzungen kommt, liegt ein klarer Verstoß vor und die Verwaltung schließt damit die gewählten Stadträte von der Ausübung ihres Mandates aus.

Falls die Verwaltung sich vorsorgliche Coronamaßnahmen bezieht, ist das Absagen/Nichteinberufungen nicht die Vorgabe der Sächsischen Gemeindeordnung. Diese regelt unter § 36a – Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Absatz 1 folgendes: Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, können Sitzungen des Gemeinderates ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die Durchführung einer Sitzung im Sinne von Satz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern die in der Gemeinde eingetretene epidemische Lage so beschaffen ist, dass eine Gemeinderatssitzung bei räumlicher Anwesenheit der Gemeinderatsmitglieder ohne Ansteckungsrisiko nicht durchgeführt werden kann und hinreichend erfolgversprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht möglich oder mit einem unvertretbaren Aufwand für die Gemeinde verbunden wären. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat über das entsprechende Anliegen der Gemeinde unverzüglich zu entscheiden.
Fazit: Ohne die Einbeziehung des Stadtrates gibt es keine Befugnis für das Absagen/Nichteinberufungen von Sitzungen. Durch diese Vorgehensweise werden die gewählten Stadträte in der Ausübung ihres Mandates gehemmt. Das ist nicht Sinn und Zweck einer Demokratie und kann in der Bevölkerung zu einer Politikverdrossenheit führen.
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